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Per Gesetz: Videoüberwachung in Schlachthöfen
Das Kabinett hat die verpflichtende Videoüberwachung in Schlachthöfen beschlossen. Tierschützer sind erfreut, haben aber auch Kritik.
Ende April hat das Kabinett die verpflichtende Videoüberwachung in Schlachthöfen beschlossen. Sieben Handlungen sollen künftig gefilmt werden, von der Entladung bis zum Entblutungsschnitt. Kritisiert wird aber, dass das Gesetz bis zu 95 Prozent der Betriebe ausnimmt – und es nur als Ordnungswidrigkeit wertet, Aufnahmen verschwinden zu lassen.
Am 29. April 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes beschlossen. Sein Kern ist ein einziger neuer Paragraf: §4d verpflichtet Betreiber von Schlachteinrichtungen, in denen warmblütige Tiere geschlachtet werden, „auf eigene Kosten mittels offen sichtbarer, optisch-elektronischer Einrichtungen“ Videoaufzeichnungen anzufertigen und sie der Kontrollbehörde bereitzustellen. Am 1. Juli 2026 ging der Entwurf als Bundestagsdrucksache 21/6809 ins Parlament.
Warum es die Kameras braucht, begründet der Entwurf mit einem Kontrollproblem: Eine „ausbleibende oder unzureichende Betäubung kann mit erheblichen Schmerzen und Leiden der Tiere einhergehen“, weshalb dies gründlich durch Veterinärämter zu überwachen ist. Aber: „Bei der Kontrolle von Schlachteinrichtungen durch die zuständigen Behörden können in der Regel nur ausgewählte Bereiche und Zeiträume betrachtet werden. Insbesondere in größeren Schlachteinrichtungen laufen jedoch zahlreiche Vorgänge mit lebenden Tieren gleichzeitig ab.“ Ein Amtstierarzt sieht immer nur einen Ausschnitt. Die Kamera sieht dagegen soll künftig alles sehen.
Bemerkenswert ist ein Detail: Die Kameras müssen offen sichtbar sein. Der Entwurf begründet das damit, dass die Aufzeichnung für die Beschäftigten erkennbar zu machen sei, etwa durch gut sichtbare Piktogramme, „sodass die aufgezeichneten Personen – anders als bei heimlichen Aufnahmen – ihr Verhalten auf die Videoüberwachung einstellen können“. Die abschreckende Wirkung ist also ausdrücklich mitgedacht.
Sieben Handlungen kommen vor die Kamera
§ 4d Absatz 3 zählt genau auf, was erfasst werden muss: „die Tiere und die Personen, die jeweils mit den Tieren umgehen“, und zwar bei sieben Prozessschritten:
- bei der Entladung
- zwischen dem Ende der Entladung und dem Beginn der Betäubung (oder dem Entblutungsschnitt, wenn ohne Betäubung getötet wird)
- bei der Betäubung
- beim Aufhängen nach der Betäubung
- beim Setzen des Entblutungsschnitts
- während der Entblutung
- beim Zurichten oder Brühen beziehungsweise beim ersten Eingriff nach der Tötung
Damit ist der gesamte Weg des lebenden Tieres durch den Betrieb abgedeckt, vom Lastwagen bis zum Tod.
30 Tage – und jeden Arbeitstag abrufbar
Die Aufnahmen sind für „die letzten 30 Tage, an denen Schlachtungen stattfanden,“ zu speichern. Der Betreiber muss sie der Behörde arbeitstäglich „in einem üblichen Datenformat zum Abruf bereitstellen“ und darf sie für nichts anderes verwenden. Die Behörde wiederum hat die Aufzeichnungen „stichprobenartig sowie anlassbezogen zu sichten“.
Der Datenschutz ist eng geführt: Nach Ablauf der Speicherfrist löscht das System automatisch. Jeder Abruf durch die Behörde wird protokolliert – mit Uhrzeit, Dienststelle und abgerufenen Daten -, und diese Protokolldaten dürfen ausschließlich der Datenschutzkontrolle dienen. Sechs Monate nach Ablauf der Speicherfrist werden auch sie automatisch gelöscht.
Wer betroffen ist – und wer nicht
Hier liegt der umstrittenste Punkt, den etwa die Organisation ProVieh stark kritisiert: Absatz 2 nimmt alle Betriebe aus, die keinen Tierschutzbeauftragten benennen müssen. Konkret sind das nach der Begründung Schlachthöfe, in denen jährlich weniger als 1.000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden.
Einen Notausgang lässt der Entwurf: Die Behörde kann auch kleinen Betrieben die Aufzeichnung anordnen, „sofern tatsächliche Anhaltspunkte für Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften“ vorliegen. Der Entwurf begründet das selbst damit, dass gravierende Verstöße „auch auf vergleichsweise kleinen Schlachthöfen vorkamen“.
Löschen bleibt eine Ordnungswidrigkeit
Der Entwurf schafft einen neuen Bußgeldtatbestand: §18 Absatz 1 Nummer 6b trifft, wer eine Videoaufzeichnung „nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zum Abruf bereitstellt“. Die Begründung stellt ausdrücklich klar, dass auch „die verfrühte Löschung der Videoaufzeichnung“ darunterfallen kann.
Eine Straftat wird daraus aber nicht. Wer Aufnahmen verschwinden lässt, begeht nach dem Entwurf eine Ordnungswidrigkeit – für Tierschutzorganisationen einer der wunden Punkte des Gesetzes, da es kaum handfeste Konsequenzen hat, sich per Löschung der Beobachtung zu entziehen.
„Das ist ein Alibi-Gesetz“
PROVIEH hat bereits im April eine ausführliche Stellungnahme eingereicht. Die Organisation lobt zwar das Vorhaben, rechnet aber vor, dass der Schwellenwert bis zu 95 Prozent der Schlachthöfe ausnimmt, und fordert vier Nachbesserungen: die Pflicht für alle Betriebe, eine Speicherfrist von 90 Tagen wie in Großbritannien, mindestens 200 zusätzliche Stellen für die Auswertung und eine strafrechtliche statt bußgeldbewehrte Ahndung von Manipulationen.
„Die Einführung der Videoüberwachungspflicht kann hier Abhilfe schaffen – aber nur, wenn sie lückenlos und für alle Betriebe gilt“, sagt Kathrin Kofent, Fachreferentin für Tiere in der Landwirtschaft bei PROVIEH.
Schärfer fällt das Urteil von Animal Equality aus. Die Organisation kommt auf rund drei Millionen Tiere im Jahr, die ohne wirksame Überwachung blieben, und verweist auf Studien, nach denen vier bis neun Prozent der Rinder und 3,3 bis 12,5 Prozent der Schweine nicht ausreichend betäubt werden. „Das ist kein wirksamer Tierschutz – das ist ein Alibi-Gesetz“, sagt Direktorin Vanessa Raith. Kritisiert wird außerdem, dass die Auswertung „stichprobenartig und anlassbezogen“ ohne verbindliche Standards bleibt und Tierschutzverbände nicht einbezogen werden.
Auch Menschen für Tierrechte fordert im Verbund mit anderen Organisationen, die Pflicht auf alle Schlachthöfe auszuweiten.
Was die Überwachung kosten soll
Der Entwurf beziffert den Aufwand selbst. Auf die Wirtschaft kommen rund 172.000 Euro jährlich an Bürokratiekosten zu, dazu einmalig rund 232.000 Euro für Anschaffung und Nachrüstung. Die Länder und Kommunen rechnen mit rund 257.000 Euro jährlich und einmalig 64.000 Euro.
Diese 257.000 Euro sind die Summe, aus der die Behörden das Sichten der Aufnahmen bestreiten sollen. Man muss die Zahl neben die Forderung von PROVIEH nach 200 zusätzlichen Stellen legen, um zu verstehen, warum der Streit um das Personal geführt wird. Dabei zeigt sich einmal mehr, dass die Praxis, tote Tiere als Lebensmittel anzusehen, so viele Probleme macht, dass allein ihre Linderung – durch Kontrollen und Überwachung – kaum mehr zu stemmen und zu finanzieren ist. Man kann ein kaputtes System nicht durch Regulierung reparieren.
Wie es weitergeht
Der Bundesrat hat sich am 12. Juni 2026 mit dem Entwurf befasst und die Videoüberwachung begrüßt, zugleich aber weitergehende Tierschutzmaßnahmen gefordert. Silvia Breher, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundeslandwirtschaftsministerium und Tierschutzbeauftragte der Bundesregierung, verteidigte die Ausnahmen für kleinere Betriebe und verwies darauf, dass allein die Präsenz von Kameras präventiv wirke.
In Kraft treten soll das Gesetz am 1. Januar 2027. Anwenden müssen die Betriebe den § 4d aber erst ein Jahr später — Artikel 1 Nummer 18 setzt den Stichtag auf denselben Tag des Folgejahres. Bis die erste Kamera Pflicht ist, vergeht also noch einmal ein volles Jahr.
Weiterführend: die Themenseite des Bundeslandwirtschaftsministeriums und der vollständige Gesetzentwurf als PDF.